Praxisgebühr 10,- EURO ab 1.1.2004

 

Ab 1. Januar 2004 sind Sie verpflichtet, bei jedem ersten Arztkontakt im Vierteljahr 10 EURO Kassengebühr (Praxisgebühr) zu bezahlen. Der Gesetzgeber hat es so beschlossen und alle Ärzte zum Kassieren verpflichtet. Die Krankenkassen haben dies gefordert. Einwände von uns Ärzten wurden nicht berücksichtigt.

Nicht zahlen müssen Patientinnen:

  • die mit einer Überweisung von einem Haus- oder anderen Facharzt aus demselben Vierteljahr kommen
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • Patientinnen mit aktueller Befreiungsbescheinigung
  • Patientinnen, die Kostenerstattung gewählt haben

Die von den Patientinnen zu entrichtenden 10 EURO sind kein zusätzliches Honorar für den Arzt. Sie werden an die Krankenkasse weitergeleitet, indem sie dem Arzt abgezogen werden, unabhängig davon, ob er sie tatsächlich erhalten hat. Sie bekommen über die Zahlung der Kassengebühr eine Quittung, die sorgfältig aufzubewahren ist (z.B. für Notfallbehandlungen).

 

Die Kassengebühr ist vor dem Arztbesuch zu entrichten. Wir Ärzte haben keinen Handlungsspielraum. Es ist uns gesetzlich nicht gestattet, auf die Kassengebühr zu verzichten.Bitte lassen Sie uns gemeinsam die Bürokratie verringern, indem Sie die 10 EURO Kassengebühr bereithalten oder einen Überweisungsschein vorlegen. Ihre Proteste richten Sie bitte an Ihre Krankenkasse und an die Politiker, z.B. an Ihre Bundestagsabgeordneten oder an Frau Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt.

Im Folgenden möchten wie Sie über einige Besonderheiten in der frauenärztlichen Praxis informieren: 

Überweisungsschein an uns:

Wenn Sie im selben Vierteljahr schon bei Ihrem Hausarzt oder einem anderen Facharzt waren, empfehlen wir Ihnen, einen Überweisungsschein mitzubringen, dann entfällt die Kassengebühr. Ohne Vorlage eines Überweisungsscheines müssen wir von Ihnen die 10 EURO Kassengebühr kassieren, da sonst ein noch größerer Verwaltungsaufwand entsteht.

  

oder Überweisungsschein von uns:

Ihre Frauenärztin /Ihr Frauenarzt kann Sie zum Hausarzt oder einem anderen Facharzt überweisen, dann entfällt dort die Kassengebühr. Sie können deshalb auch weiterhin jederzeit direkt zu uns kommen.

  

Überweisungen nur im Vierteljahr gültig !

Überweisungen sind nur in dem Vierteljahr gültig, in dem sie ausgestellt wurden. Überweisungen für folgende Vierteljahre (um die Kassengebühr zu sparen) sind nicht zulässig.

 

Kassenrezepte:

Wir sind bei Kassenrezepten gehalten, maximal eine 3-Monats-Packung pro Quartal zu verordnen. Die Verordnung mehrerer 3-Monats-Packungen pro Quartal, um die Kassengebühr im folgenden Vierteljahr einzusparen, ist daher nicht möglich.
 

Kassengebühr, wenn Sie uns nur gering in Anspruch nehmen:

Die 10 EURO Kassengebühr müssen auch bezahlt werden bei:

  • telefonischer Beratung
  • Ausstellung eines Rezeptes zur Therapie oder Verhütung („Pille“)
  • Ausstellung eines Überweisungsscheines, z.B. zur Mammografie
  • Kurzberatungen in der Praxis

Gerade für diese Kurzkontakte haben wir Frauenärztinnen und Frauenärzte heftig aber erfolglos protestiert, da hier die Kassengebühr unser Honorar erheblich übersteigt und deshalb jeglichem Rechtsempfinden widerspricht. Politiker und Krankenkassen bestanden auch in diesen Fällen ausdrücklich auf der Kassengebührpflicht.Alle Ärzte sind deshalb gesetzlich verpflichtet, auch in diesen Fällen die Kassengebühr zu erheben und haben keinen Handlungspielraum.

 

 
Vorsorgeuntersuchungen frei?

Die Krankenkassen und Politiker informieren derzeit dahingehend, dass Vorsorgeuntersuchungen (Krebsvorsorge und Mutterschaftsvorsorge) in der frauenärztlichen Praxis von der Kassengebühr befreit seien. Dies ist leider nur die theoretische Wahrheit, weil es eine erhebliche Einschränkung des bisherigen Umfangs bei diesen Untersuchungen bedeuten würde.


Kassengebühr und Krebsvorsorge

In der Praxis ist die große Mehrzahl der Krebsvorsorgeuntersuchungen mit einer oder mehreren der folgenden Leistungen verbunden:

  • Beratung zu Beschwerden
  • Beratung zur Verhütung
  • Rezeptausstellung zur Therapie oder zur Verhütung („Pillenrezept“)
  • Ausstellung von Überweisungsscheinen
  • kleine Zusatzuntersuchungen, z.B. bei Ausfluss
  • Kontrollen bei Gebärmutter-Vergrößerung, Blutungsstörungen, Blasenschwäche oder Wechseljahrsbeschwerden

Laut Gesetz sind diese Leistungen auch dann kassengebührpflichtig, wenn sie zusammen mit einer Krebsvorsorgeuntersuchung durchgeführt werden. Auf Wunsch steht Ihnen eine von der Kassengebühr befreite „Krebsvorsorge pur“ zu, jedoch dann ohne Beratung, Rezept, Zusatzuntersuchung usw.Wir empfehlen Ihnen deshalb bei der Krebsvorsorge entweder die Entrichtung der 10 EURO Kassengebühr oder die Vorlage eines Überweisungsscheines. Sie erhalten dann eine umfassende Vorsorgeuntersuchung wie bisher, und wenn notwendig Überweisungschein(e) zum Haus- und Facharzt.

 

Kassengebühr und Mutterschaftsvorsorge

Um eine nach dem heutigen Stand der Wissenschaft gute Mutterschaftsvorsorge und Betreuung einer Schwangerschaft zu gewährleisten, sind zusätzliche Untersuchungen, die den Katalog der Vorsorgeleistungen übersteigen, wichtig; u.a.:

  • Ausflussdiagnostik einschl. pH-Messung zur Vorbeugung der Frühgeburt
  • Ultraschall der Frühschwangerschaft zum Ausschluss einer Eileiterschwangerschaft
  • Genetische Beratung auch unter 35 J.
  • Beratung bei Beschwerden, die nicht schwangerschaftsspezifisch sind (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Sodbrennen, Ausflussprobleme usw.)
  • evtl. Schwangerschaftsdiabetes-Test
  • zusätzliche Laboruntersuchungen

Diese Leistungen sind kassengebührpflichtig, also auch dann, wenn sie zusammen mit der Mutterschaftsvorsorgeuntersuchung durchgeführt werden. Bei einer „Mutterschaftsvorsorge pur“ ohne Kassengebühr könnten wir keinerlei Zusatzuntersuchung durchzuführen und müssten uns auf den Katalog der reinen Vorsorgeleistungen beschränken.Wir empfehlen Ihnen deshalb bei der Mutterschaftsvorsorge entweder die Entrichtung der 10 EURO Kassengebühr oder die Vorlage eines Überweisungsscheines. Sie erhalten dann eine umfassende Schwangerschaftsbetreuung wie bisher.

 

 

Da sich in den letzten Wochen die gesetzlichen Vorgaben (z.T.täglich) geändert haben, bitten wir Sie, zum aktuellen Stand Ihre/n Frauenärztin-/arzt zu befragen (Stand der vorliegenden Informationen 1.1.2004) 

 

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